Das Pflegezeitgesetz

seit 01.07.2008 in Kraft


Am 01.07.2008 ist das Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzgebers war es, Entlastung für die Pflegeversicherung zu schaffen, indem vorübergehender oder auch mittelfristiger Pflegebedarf von den Angehörigen der pflegebedürftigen Person erfüllt wird und nicht sofort auf ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen zurückgegriffen werden muss. Gleichzeitig wird mit diesem Gesetz dem Bedürfnis von Beschäftigten entsprochen, ihre Angehörigen zeitweilig pflegerisch betreuen zu können, ohne sich Urlaub nehmen oder die Arbeitsstelle verlassen zu müssen. Auf die Arbeitgeberseite kommen jedoch durch das PflegeZG neue Belastungen hinzu.

Das PflegeZG kennt 2 Anwendungsfälle:

  • Freistellung bei plötzlichem Pflegebedarf: bis zu 10 Arbeitstagen ( § 2 Abs. 1 PflegeZG)
  • Freistellung für Pflegezeit: bis zu 6 Monaten ( § 3 Abs. 1 PflegeZG)


Wer ist anspruchsberechtigt?

Alle Beschäftigen ( §7 PflegeZG): Das sind Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche und in Heimarbeit beschäftigte Personen. Keinen Anspruch haben also Selbständige.


Bei der Pflege welcher Personen besteht ein Anspruch auf Freistellung ?

  • Eltern (auch Groß- und Schwiegereltern)
  • Ehegatten (auch Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft)
  • Geschwister
  • Kinder : eigene und die des Ehegatten, Lebenspartners, Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft (auch Adoptiv- und Pflegekinder)


Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Freistellung noch erfüllt sein?

Hier ist zwischen der Freistellung bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit zu unterscheiden:

  • Kurzfristiger Pflegebedarf bis 10 Tage:
    Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber, wenn er beabsichtigt, der Arbeit fernzubleiben oder schon ferngeblieben ist, dies unverzüglich mitzuteilen und auch die Dauer der Verhinderung mitzuteilen.
    Der Arbeitgeber kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die akute Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen verlangen.
     
  • Pflegezeit bis 6 Monaten:
    Ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht besteht überhaupt nur gegenüber einem Arbeitgeber, der einschließlich des Anspruchstellers selbst 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende werden nicht mitgezählt, ebenso wenig werden, soweit der Arbeitgeber eine juristische Person ist, deren Organe mitgezählt, hierzu gehört z.B. der Geschäftsführer einer GmbH. Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber spätestens 10 Tage vor dem Beginn der beabsichtigten Pflegezeit hiervon schriftlich Mitteilung machen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum die Freistellung in Anspruch genommen werden soll.
    Es ist auch mitzuteilen, ob eine vollständige oder teilweise Freistellung gewünscht wird. Möglich ist also auch, die Arbeitszeit von Vollzeit auf Teilzeit zu reduzieren. Hierbei muss gleichzeitig mitgeteilt werden, auf wie viele Wochenstunden die Arbeitszeit reduziert werden soll und wann diese Stunden erbracht werden sollen (3 Abs. 3 PflegeZG).
    Ist eine Verringerung der Arbeitszeit und keine vollständige Freistellung geplant, haben Arbeitgeber und Beschäftigter eine schriftliche Vereinbarung hierüber zu treffen und gleichzeitig auch die künftige Lage der Arbeitsstunden schriftlich festzulegen. (3 Abs. 3 PflegeZG).
    Probleme können entstehen, wenn der Arbeitgeber mit der gewünschten Stundeneinteilung des Beschäftigten nicht einverstanden ist.
    Das PflegeZG regelt hierzu, dass der Arbeitgeber den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen hat, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Hierbei muss es sich um gewichtige Gründe handeln, die gegenüber dem Interesse an der häuslichen Pflege den Vorrang haben.
    Die Pflegezeit kann nur beansprucht werden, wenn der nahe Angehörige von dem Beschäftigten selbst in der häuslichen Umgebung gepflegt werden soll. Bei der pflegebedürftige Person muss Pflegestufe I, II oder III vorliegen.
    Der Beschäftigte muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen dem Arbeitgeber nachweisen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenkasse. Bei privater Krankenversicherung ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Es ist also notwendig, Kontakt mit der Krankenkasse des pflegebedürftigen Angehörigen aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 PflegeZG).
     

Kann man, während man Pflegezeit nimmt oder kurzfristig einen Angehörigen pflegt, gekündigt werden?

Grundsätzlich ist dies nicht möglich. Nur in Ausnahmefällen ist eine Kündigung zulässig, wenn nämlich der Arbeitgeber die zuständige Behörde um Zustimmung gebeten und die Behörde im Einzelfall die Zustimmung erteilt hat. Das Kündigungsverbot gilt vom Zeitpunkt der Ankündigung der kurzfristigen Arbeitsverhinderung/ Pflegezeit bis zu deren Beendigung.


Wird der Lohn während der kurzfristigen Freistellung ( bis 10 Tage) bzw. der Pflegezeit ( bis 6 Monate) weitergezahlt?

Hierüber trifft das PflegeZG keine Regelung. Es ist daher wiederum zwischen der kurzfristigen Arbeitsverhinderung (bis 10 Tage) und der Pflegezeit ( bis 6 Monate) zu unterscheiden.

  • Kurzfristiger Pflegebedarf (bis 10 Tage)
    Zunächst sind der Arbeitsvertrag ( wird selten der Fall sein) und der Tarifvertrag zu prüfen, ob eine Entgeltfortzahlung geregelt ist. Falls hier nichts geregelt ist, ergibt sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung sodann aus § 616 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Lohnzahlung zumindest bis zu 5 Arbeitstagen vorzunehmen. Ob der Anspruch auf Fortzahlung auch während weiterer Tage hierauf gestützt werden kann, ist zweifelhaft.
     
  • Pflegezeit 6 Monate
    Falls im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber geregelt ist, besteht kein Anspruch. Überdies ist zu beachten, dass sowie die Entgeltzahlung entfällt, auch die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Kranken, - Pflege, - Renten, - und Arbeitslosenversicherung entfallen. Der Beschäftigte, der Pflegezeit nimmt, muss sich also, falls er nicht über die Familienversicherung mitversichert ist, freiwillig versichern.
     

Fazit:

Der PflegeZG schafft die Möglichkeit, sich kurzfristig zur Regelung eines dringendem Pflegebedarfs oder sogar bis zu 6 Monaten freistellen zu lassen Da das neue Gesetz aber keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber regelt und auch keine Zahlungen durch die Pflegeversicherung vorsieht, bietet es keine finanzielle Absicherung für die Person, die den nahen Angehörigen pflegen will.

 

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