Das
Pflegezeitgesetz
seit
01.07.2008 in Kraft
Am
01.07.2008 ist das Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) in
Kraft getreten.
Ziel
des Gesetzgebers war es, Entlastung für die Pflegeversicherung
zu schaffen, indem vorübergehender oder auch mittelfristiger
Pflegebedarf von den Angehörigen der pflegebedürftigen
Person erfüllt wird und nicht sofort auf ambulante oder
stationäre Pflegeeinrichtungen zurückgegriffen werden muss. Gleichzeitig
wird mit diesem Gesetz dem Bedürfnis von Beschäftigten
entsprochen, ihre Angehörigen zeitweilig pflegerisch betreuen zu
können, ohne sich Urlaub nehmen oder die Arbeitsstelle verlassen
zu müssen. Auf
die Arbeitgeberseite kommen jedoch durch das PflegeZG neue
Belastungen hinzu.
Das
PflegeZG kennt 2 Anwendungsfälle:
- Freistellung
bei plötzlichem Pflegebedarf: bis zu 10 Arbeitstagen ( § 2
Abs. 1 PflegeZG)
- Freistellung
für Pflegezeit: bis zu 6 Monaten ( § 3 Abs. 1 PflegeZG)
Wer
ist anspruchsberechtigt?
Alle
Beschäftigen ( §7 PflegeZG): Das sind Arbeitnehmer,
Auszubildende, arbeitnehmerähnliche und in Heimarbeit
beschäftigte Personen. Keinen Anspruch haben also Selbständige.
Bei
der Pflege welcher Personen besteht ein Anspruch auf Freistellung ?
- Eltern
(auch Groß- und Schwiegereltern)
- Ehegatten
(auch Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen
Gemeinschaft)
- Geschwister
- Kinder
: eigene und die des Ehegatten, Lebenspartners, Partners einer
eheähnlichen Gemeinschaft (auch Adoptiv- und Pflegekinder)
Welche
Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Freistellung
noch erfüllt sein?
Hier
ist zwischen der Freistellung bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung
und der Pflegezeit zu unterscheiden:
- Kurzfristiger
Pflegebedarf bis 10 Tage:
Der
Beschäftigte hat den Arbeitgeber, wenn er beabsichtigt, der
Arbeit fernzubleiben oder schon ferngeblieben ist, dies unverzüglich
mitzuteilen und auch die Dauer der Verhinderung mitzuteilen. Der
Arbeitgeber kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über
die akute Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen
verlangen.
- Pflegezeit
bis 6 Monaten:
Ein
Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht besteht überhaupt
nur gegenüber einem Arbeitgeber, der einschließlich des
Anspruchstellers selbst 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Auszubildende werden nicht mitgezählt, ebenso wenig werden,
soweit der Arbeitgeber eine juristische Person ist, deren Organe
mitgezählt, hierzu gehört z.B. der Geschäftsführer
einer GmbH. Der
Beschäftigte muss dem Arbeitgeber spätestens 10 Tage
vor dem Beginn der beabsichtigten Pflegezeit hiervon schriftlich
Mitteilung machen und gleichzeitig erklären, für
welchen Zeitraum die Freistellung in Anspruch genommen werden soll. Es ist auch mitzuteilen, ob
eine vollständige oder teilweise Freistellung gewünscht
wird. Möglich ist also auch, die Arbeitszeit von Vollzeit auf
Teilzeit zu reduzieren. Hierbei muss gleichzeitig mitgeteilt werden,
auf wie viele Wochenstunden die Arbeitszeit reduziert werden soll und
wann diese Stunden erbracht werden sollen (3 Abs. 3 PflegeZG).
Ist eine Verringerung der
Arbeitszeit und keine vollständige Freistellung geplant, haben
Arbeitgeber und Beschäftigter eine schriftliche Vereinbarung
hierüber zu treffen und gleichzeitig auch die künftige Lage
der Arbeitsstunden schriftlich festzulegen. (3 Abs. 3 PflegeZG).
Probleme können entstehen,
wenn der Arbeitgeber mit der gewünschten Stundeneinteilung des
Beschäftigten nicht einverstanden ist.
Das PflegeZG regelt hierzu,
dass der Arbeitgeber den Wünschen des Beschäftigten zu
entsprechen hat, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe
entgegenstehen. Hierbei muss es sich um gewichtige Gründe
handeln, die gegenüber dem Interesse an der häuslichen
Pflege den Vorrang haben.
Die Pflegezeit kann nur
beansprucht werden, wenn der nahe Angehörige von dem
Beschäftigten selbst in der häuslichen Umgebung
gepflegt werden soll. Bei der pflegebedürftige Person muss
Pflegestufe I, II oder III vorliegen. Der Beschäftigte muss die
Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen dem Arbeitgeber
nachweisen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des
medizinischen Dienstes der Krankenkasse. Bei privater
Krankenversicherung ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Es
ist also notwendig, Kontakt mit der Krankenkasse des
pflegebedürftigen Angehörigen aufzunehmen (§ 3 Abs. 2
PflegeZG).
Kann
man, während man Pflegezeit nimmt oder kurzfristig einen
Angehörigen pflegt, gekündigt werden?
Grundsätzlich
ist dies nicht möglich. Nur in Ausnahmefällen ist eine
Kündigung zulässig, wenn nämlich der Arbeitgeber die
zuständige Behörde um Zustimmung gebeten und die Behörde
im Einzelfall die Zustimmung erteilt hat. Das
Kündigungsverbot gilt vom Zeitpunkt der Ankündigung der
kurzfristigen Arbeitsverhinderung/ Pflegezeit bis zu deren
Beendigung.
Wird
der Lohn während der kurzfristigen Freistellung ( bis 10 Tage)
bzw. der Pflegezeit ( bis 6 Monate) weitergezahlt?
Hierüber
trifft das PflegeZG keine Regelung. Es ist daher wiederum zwischen
der kurzfristigen Arbeitsverhinderung (bis 10 Tage) und der
Pflegezeit ( bis 6 Monate) zu unterscheiden.
- Kurzfristiger
Pflegebedarf (bis 10 Tage)
Zunächst sind der
Arbeitsvertrag ( wird selten der Fall sein) und der Tarifvertrag zu
prüfen, ob eine Entgeltfortzahlung geregelt ist. Falls hier
nichts geregelt ist, ergibt sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung
sodann aus § 616 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine
Lohnzahlung zumindest bis zu 5 Arbeitstagen vorzunehmen. Ob der
Anspruch auf Fortzahlung auch während weiterer Tage hierauf
gestützt werden kann, ist zweifelhaft.
- Pflegezeit
6 Monate
Falls im Arbeitsvertrag oder im
Tarifvertrag keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber geregelt
ist, besteht kein Anspruch. Überdies ist zu beachten,
dass sowie die Entgeltzahlung entfällt, auch die Voraussetzungen
für die Versicherungspflicht in der Kranken, - Pflege, - Renten,
- und Arbeitslosenversicherung entfallen. Der Beschäftigte, der
Pflegezeit nimmt, muss sich also, falls er nicht über die
Familienversicherung mitversichert ist, freiwillig versichern.
Fazit:
Der
PflegeZG schafft die Möglichkeit, sich kurzfristig zur Regelung
eines dringendem Pflegebedarfs oder sogar bis zu 6 Monaten
freistellen zu lassen Da das neue Gesetz aber keine
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber regelt und auch keine
Zahlungen durch die Pflegeversicherung vorsieht, bietet es keine
finanzielle Absicherung für die Person, die den nahen
Angehörigen pflegen will.
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