Urteile des
Bundesarbeitsgerichts zur Elternzeit
Der
Urlaub, der wegen der Elternzeit in einem Jahr nicht mehr genommen
werden konnte, verfällt nicht.
Schon aus dem
Gesetz, das die Elternzeit regelt (seit 01.01.2007 BEEG-
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) ergibt sich, was passiert,
wenn in dem Jahr, in dem Elternzeit genommen wird, noch Urlaubstage
bestehen (§ 17 BEEG).
Grundsätzlich
ruht mit der Elternzeit die Arbeitspflicht und gleichzeitig auch die
Lohnzahlungspflicht: Der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin bleibt zu
Hause, bekommt aber auch keinen Lohn.
Der ( Rest)-
Urlaub, der in dem Jahr, in dem die Elternzeit begonnen hat, nicht
mehr genommen werden kann, wird auf das Jahr, in welchem die
Elternzeit endet oder auf das darauffolgende Jahr übertragen.
Was passiert
nun, wenn sich nach einer Elternzeit ohne Unterbrechung eine weitere
Elternzeit anschließt? Wird der Urlaub
dann auf die Zeit nach Ende der Elternzeit übertragen ? Dies hat
das Bundesarbeitsgericht jetzt bejaht ( BAG- Urteil vom 25.05.2008, 9
AZR 219/07).
Im
vorliegenden Fall hatte die Klägerin bei Beginn ihrer Elternzeit
im Jahre 2001 noch 27,5 Urlaubstage,
die sie nicht mehr nehmen konnte. An die Elternzeit, die ursprünglich
bis 2004 dauern sollte, schloss sich unmittelbar eine zweite
Elternzeit an, weil die Klägerin noch ein zweites Kind bekam.
Die zweite Elternzeit endete 2006.
Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung des Resturlaubs
aus dem Jahre 2001 war nun im Jahre 2006 zu erfüllen.
Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der
Elternzeit (Elternteilzeit) besteht nur
unter bestimmten Voraussetzungen.
Hierbei handelt es sich um folgende 5 Voraussetzungen: Der
Arbeitgeber muss mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen und der
Arbeitnehmer, der zukünftig in Teilzeit arbeiten will, muss
zuvor schon länger als 6 Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt
gewesen sein. Er muss für mindestens 2 Monate eine Reduzierung
seiner Arbeitzeit auf 15- 30 Stunden wünschen und es dürfen
seitens des Arbeitgebers der Reduzierung keine dringenden
betrieblichen Gründe entgegenstehen. Weiterhin muss der
Arbeitnehmer die Reduzierung der Arbeitszeit wenigstens 7
Wochen vor Beginn bei dem Arbeitgeber beantragen. Dies bedeutet also,
dass in einem Betrieb mit 15 Arbeitnehmern oder weniger, kein
Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf Teilzeit besteht. Das BAG hat nun in einem Urteil vom 15.04.2008 (9 AZR 380/07) zur
Elternteilzeit folgendes festgestellt: Es kann gleichzeitig mit der
Inanspruchnahme der Elternzeit auch die Verringerung der Arbeitszeit
beantragt werden, und es ist zulässig, die Inanspruchnahme
der Elternzeit unter die Bedingung zu stellen, dass der Arbeitgeber
der gleichzeitig beantragten Elternteilzeit zustimmt. Der Arbeitgeber
hat demgegenüber das Recht, die gewünschte
Teilzeittätigkeit abzulehnen, wenn es während der
Elternzeit keinen Beschäftigungsbedarf für den Arbeitnehmer
gibt.
Im vorliegenden Fall beantragte ein Erzieher gleichzeitig mit
der Inanspruchnahme der Elternzeit die Reduzierung seiner Arbeitzeit
auf 30 Stunden. Der Arbeitgeber lehnte ab. Er hatte nur noch 2
Erzieherstellen, die für den Kläger in Betracht kamen, aber
neben dem Kläger noch 2 Erzieher, die diese Stellen
beanspruchten. Der Arbeitgeber besetzte die Erzieherstellen mit den
konkurrierenden Arbeitnehmern und erhielt damit Recht.
Der Arbeitgeber brauchte zwischen dem Kläger und den anderen
Arbeitnehmern keine Sozialauswahl zu treffen und brauchte auch keinen
der anderen Arbeitnehmer zu kündigen.
Die Inanspruchnahme der Elternzeit hat in schriftlicher Form
zu erfolgen.
Geschieht die Inanspruchnahme nicht in schriftlicher Form, besteht
grundsätzlich kein Kündigungsschutz während der
Elternzeit. Nur im Einzelfall kann sich der Arbeitgeber nicht
auf die fehlende Schriftform berufen, und dennoch nicht kündigen.
Dies liegt dann vor, wenn er weiss dass eigentlich ein schriftlicher
Antrag notwendig gewesen wäre, er den Arbeitnehmer aber trotzdem
so behandelt, als sei wirksam Elternzeit in Anspruch genommen worden (
BAG – Urteil vom 26.06.2008 2 AZR 23 /07)
Die Weihnachtsgratifikation eines
Arbeitnehmers, der in Elternzeit ist, kann anteilig gekürzt werden oder
entfallen, wenn dies im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder
in einem Tarifvertrag geregelt ist.
Der
Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer nicht auf einen
Freiwilligkeitsvorbehalt berufen, wenn an andere Arbeitnehmer
Weihnachtgratifikation gezahlt wird und der sich im Elternzeit befindlichen
Arbeitnehmer im übrigen alle Voraussetzungen für den Bezug der
Weihnachtsgratifikation erfüllt.
Am 10.12.2008 hatte
das Bundesarbeitsgericht ( BAG Urteil vom 10.12.2008 – 10 AZR 35/08) zugunsten
einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin entschieden:
Die
Arbeitnehmerin hatte folgende Passage in ihrem Arbeitsvertrags stehen:
"Die
Weihnachtsgratifikation ist eine freiwillige Leistung, auf die auch bei
mehrmaliger vorbehaltloser Bezahlung kein Rechtsanspruch besteht". Die
Arbeitnehmerin befand sich ab 01.12.2005 in Elternzeit. Der Arbeitgeber
verweigerte der Arbeitnehmerin für das Jahr 2005 die Zahlung der
Weihnachtsgratifikation mit der Begründung, es bestehe kein Rechtsanspruch auf
eine Weihnachtsgratifikation, vielmehr könne jedes Jahr neu entschieden werden,
ob gezahlt werde. Die anderen Arbeitnehmer hatten jedoch 2005 eine
Weihnachtsgratifikation erhalten.
Das
Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitnehmerin eine
Weihnachtsgratifikation zu zahlen war. Die Berufung auf den
Freiwilligkeitsvorbehalt war unzulässig, da anderen Arbeitnehmern die
Gratifikation gezahlt worden war. Es gilt der arbeitsrechtliche
Gleichbehandelungsgrundsatz. Danach darf bei einzelnen Arbeitnehmern nur dann
ein Ausnahme beim Bezug von Leistungen gemacht werden, wenn hierfür sachliche
Kriterien bestehen. Solche sachlichen Kriterien ergeben sich aus den
Voraussetzungen, die für den Bezug der Leistung erfüllt sein müssen. Im
vorliegenden Fall trafen Gründe, die gegen den Bezug der Gratifikation
gesprochen hätten nicht zu. Insbesondere war nicht ausdrücklich geregelt, dass
bei Elternzeit der Bezug einer Gratifikation ausgeschlossen ist, oder diese
gekürzt werden kann.
Grundsätzlich ist es
aber zulässig, dass während der Elternzeit die Gratifikation entfällt, oder
gekürzt wird: Nur dies muss im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung
oder im Tarifvertrag (falls anwendbar) ausdrücklich geregelt sein.
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