Rufen Sie uns an: 0175/ 18 39 804
Rufen Sie uns an: 0175/ 18 39 804
Schreiben Sie uns: kosin@brueggemann-hinners.de

Rechtsanwältin Ulrike Kosin

Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer ?

Autor: Rechtsanwältin Ulrike Kosin, Rahlstedter Str. 140, 22143 Hamburg, Öffnungszeiten: Montag- Freitag: 8.00 Uhr- 18.00 Uhr
Kontaktieren Sie uns: 040 / 35 51 52- 0; mobil: 0175 18 39 804

Seit 01.01.2023 gibt es die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin die AU- Bescheinigung in Papier, aber nur noch für (Zweifel)- Fälle.

Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer:

1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Diese Pflicht gilt unverändert.

2. Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer gilt:
Der Arbeitnehmer hat, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert, das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen zu lassen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen.

  • Die vom Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit wird unmittelbar elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Hierbei besteht eine Übermittlungspflicht des Arztes gem. § 295 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB V.
  • Die Krankenkassen erstellen sodann eine Meldung zum Abruf durch den Arbeitgeber gem. § 109 Abs. 1 SGB IV. D.h. der Arbeitgeber hat die Arbeitsunfähigkeitsmeldung selbst abzurufen.

Der Arbeitnehmer braucht keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr in Papierform dem Arbeitgeber auszuhändigen. Nur noch in besonderen Fällen ist dieses nötig, z.B. wenn der Arzt pflichtwidrig den Datensatz nicht sendet.