Rechtsanwältin Ulrike Kosin

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Eine häufig in Umgangsverfahren vorkommende Situation: Der Umgang der Kinder mit dem nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil wird vor Gericht geregelt. Es heißt dann z.B. „Der
Vater holt die Kinder jeweils freitags pünktlich von der Schule / Kita ab und bringt die Kinder am folgenden Montag zur Schule / Kita.“

Weiterhin wird auch geregelt, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die getroffene Umgangsregelung ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann.
Aber was ist, wenn der nicht betreuende Elternteil auch außerhalb der geregelten Umgangszeiten die Kinder trifft oder mit ihnen telefoniert?

Ist dieses verboten und kann ein  Ordnungsgeld verhängt werden? Diese Situation, die sich im Grunde häufig stellt, und über die schon viele Eltern nachgedacht haben mögen, ist jetzt vom BGH entschieden worden: Wenn nicht ein Kontaktverbot ausdrücklich geregelt ist, dann kann für sonstige Kontakte über die Umgangsregelung hinaus, keine Sanktion verhängt werden. Wenn man diese Kontakte ausschließen will, muss ein Kontaktverbot verhängt werden. Eine Umgangsregelung hat den Zweck, die Umgangsrechte des anderen Elternteils zu sichern, hat aber ohne ausdrückliche Regelung nicht den Zweck, jeglichen weiteren Kontakt für die übrige Zeit auszuschließen.