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Rechtsanwältin Ulrike Kosin

Muss der Arbeitnehmer auch in der Freizeit SMS lesen? (Urteil BAG 23.08.2023- Az. 5 AZR 349/22)

Autor: Rechtsanwältin Ulrike Kosin, Rahlstedter Str. 140, 22143 Hamburg, Öffnungszeiten: Montag- Freitag: 8.00 Uhr- 18.00 Uhr
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Muss ein Arbeitnehmer eine Arbeitseinteilung, die ihm der Arbeitgeber am Vortrag in der Freizeit per SMS zusendet, lesen und beachten? Ja. Wenn zwischen den Parteien im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, dass eine Diensteinteilung am Vorabend eines Tages bis 20.00 Uhr auf eine bestimmte Uhrzeit konkretisiert werden kann, muss der Arbeitnehmer auch in seiner Freizeit auf sein Handy schauen, ob dort eine Diensteinteilung per SMS für den nächsten Tag erfolgt.

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Rettungsdienstfahrer u.a. gegen eine Abmahnung geklagt hatte. Er war der Meinung, dass er an einem freien Tag keinen Anruf des Arbeitgebers mit einer Diensteinteilung für den nächsten Tag entgegennehmen muss und auch keine SMS lesen muss. Der Blick auf das Handy ist aber keine Arbeitszeit und es besteht eine leistungssichernde Nebenpflicht, Kenntnis zu nehmen von konkretisierenden Diensteinteilungen. Der Rettungsdienstfahrer kam daher am nächsten Tag nicht zur
richtigen Uhrzeit zum Dienst. Die Abmahnung wurde nicht entfernt und es durften ihm auf seinem Arbeitszeitkonto Stunden abgezogen werden.

Daraus folgt, dass es ratsam ist, wenn vorab bekannt ist, dass die Diensteinteilung bis zu einer bestimmten Uhrzeit am Vortag erfolgen kann, dieses durch einen Blick auf das Mobiltelefon zu kontrollieren, auch wenn man an diesem Tag frei hat. Für den Arbeitgeber bedeutet es, dass eine solche Handhabung zulässig ist.