- Effektives Mahnwesen
- 1. Mahnung
- 2. + 3. Mahnung
- Gerichtlicher Mahnbescheid
- Beantragung des Mahnbescheids
- Beantragung des Vollstreckungsbescheids
- Folgen des Einspruchs/ Widerspruchs
- Bei Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
- Kein Widerspruch/ Einspruch/ verspäteter Einspruch
- Zwangsvollstreckung, allgemeine Grundsätze
Effektives Mahnwesen
Nicht bezahlte Rechnungen können kleinere oder mittelständische Unternehmen in ernsthafte Existenzschwierigkeiten bringen. Für Privatpersonen ist die fehlende Rückzahlung einer Forderung, z.B. eines privat vergebenen Darlehens eine ärgerliche Angelegenheit. Um Zahlungsverzögerungen zu vermeiden, ist bereits bei Abschluss von Verträgen auf folgendes zu achten:
- Der Abschluss des Vertrages sollte schriftlich erfolgen.
- Es müssen eindeutige Zahlungszeitpunkte genannt werden. Bei einem Darlehensvertrag ist eindeutig zu regeln, wann der geliehene Geldbetrag zurückzuzahlen ist: In Betracht kommt die Vereinbarung einer festen Laufzeit, die Vereinbarung eines Kündigungsrechts oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
- Säumige Schuldner sind möglichst unverzüglich zu mahnen.
Sollte eine freiwillige Zahlung nicht erfolgen, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
1. Mahnung
Grundsätzlich ist nur eine Mahnung vor Beantragung des Mahnbescheids erforderlich. Im kaufmännischen Verkehr hat sich eingebürgert, die erste Mahnung zunächst als „Zahlungserinnerung“ zu bezeichnen und sodann eine 1. bis 3. Mahnung vorzunehmen. Rechtlich notwendig ist dieses Vorgehen jedoch nicht. Bei der Zahlungserinnerung/1. Mahnung ist auf folgendes zu achten: Ist die vertraglich vorgesehene Zahlungsfrist abgelaufen? In der Zahlungserinnerung/1. Mahnung sollte sodann eine weitere Frist von 10 – 14 Tagen zur Zahlung gesetzt werden. Weiterer notwendiger Inhalt der Zahlungserinnerung/1. Mahnung ist, dem säumigen Zahler genau den ausstehenden Geldbetrag sowie gegebenenfalls Rechnungsnummer/Rechnungsdatum/Vertrag zu nennen. Inhaltlich handelt es sich bei einem Schreiben dann um eine Mahnung, wenn dringend zur Leistung aufgefordert wird. Dieses kann dadurch verdeutlicht werden, dass das Wort „Mahnung“ im Text hervorgehoben wird. Voraussetzung ist dies jedoch nicht. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann sodann ein Mahnbescheid beantragt werden.
2. + 3. Mahnung
Der Versand einer 2. und 3. Mahnung empfiehlt sich, wenn es sich um langfristige Geschäftsbeziehungen handelt, sowie dann, wenn nicht von der grundsätzlichen Zahlungsunwilligkeit des Schuldners ausgegangen werden muß. Inhaltlich sollte in der 2. und 3. Mahnung noch dringlicher die Bezahlung der Forderung verlangt werden. Es sollte sodann eine weitere Frist von maximal 10 Tagen zur Bezahlung der Forderung genannt werden. Im Rahmen einer 3. Mahnung kann sodann auf die bevorstehende Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassounternehmens hingewiesen werden. Weiterhin ist der Schuldner darauf hinzuweisen, dass er seit dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist in der 1. Mahnung bzw. seit 30 Tagen nach Zugang der Rechnung im Verzug ist. Folge des Verzugs ist, das der Schuldner alle sich aus dem Verzug ergebenden Kosten zu bezahlen hat. Für die Mahnung, die den Schuldner in Verzug setzt, können Mahnkosten nur dann angesetzt werden, wenn der Schuldner sich schon zu diesem Zeitpunkt im Verzug befindet, etwa weil die Mahnung später als 30 Tage nach Zugang der Rechnung erfolgt. Für alle weiteren Mahnungen können Mahnkosten angesetzt werden, die aber € 2,50 pro Mahnung nicht überschreiten sollten. Höhere Beträge werden in der Regel vor Gericht nicht anerkannt.
Gerichtlicher Mahnbescheid
Soweit sich herausstellt, dass ein Schuldner den gegen ihn bestehenden Anspruch nicht freiwillig erfüllt, gibt es die Möglichkeit, den eigenen Anspruch durch gerichtliche Zwangsmaßnahmen (Zwangsvollstreckung) durchzusetzen. Hierzu gehört z.B. die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder die Pfändung von Konten. Voraussetzung für die Einleitung von gerichtlichen Zwangsmaßnahmen ist jedoch, dass dem Gläubiger ein Titel zur Verfügung steht. Mit dem Titel wird gerichtlicherseits festgestellt, dass der Anspruch besteht. Titel sind u.a. Urteile, gerichtliche Vergleiche, Gerichtsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, notarielle Urkunden. Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein verkürztes und verbilligtes Verfahren zur Erlangung eines Titels, indem das Gericht ohne jede Sachprüfung auf die bloße Behauptung des Antragstellers hin einen Titel verschafft. Im gerichtlichen Mahnverfahren wird zunächst ein Mahnbescheid erlassen und sodann ein Vollstreckungsbescheid. Mit dem Vollstreckungsbescheid hat der Gläubiger sodann den angestrebte Titel erlangt.Wann empfiehlt sich die Anwendung des gerichtlichen Mahnverfahrens?
- Wenn zu erwarten ist, dass der Gegner sich nicht verteidigen wird.
- Wenn es darum geht, zum Jahresende kurzfristig die Verjährung eines Anspruches zu verhindern.
Beantragung des Mahnbescheids
Sie können den Mahnbescheid selbst beantragen, indem Sie ein Papierformular, welches Sie im Schreibwarenhandel erwerben (für das maschinelle Mahnverfahren), ausfüllen und an das zuständige Amtsgericht schicken. Das Mahngericht prüft den ausgefüllten Antrag allein auf formale Richtigkeit ( z.B. ob alle Felder ausgefüllt sind oder die Parteibezeichnung formal richtig ist), nicht jedoch daraufhin, ob der behauptete Anspruch besteht. Das Mahngericht verlangt sodann die Bezahlung einer halben Gerichtsgebühr. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich aus dem Streitwert. Dieser bemisst sich aus der Höhe des verlangten Geldbetrages. Nach Bezahlung der Gerichtsgebühr wird der Mahnbescheid dem säumigen Schuldner zugestellt. Der Schuldner kann nach Zugang des Mahnbescheides innerhalb von 2 Wochen gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben. Jedoch auch noch nach Fristablauf ist ein erhobener Widerspruch nicht wirkungslos. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt. Mit der Beantragung des Mahnbescheides können Sie auch meine Kanzlei beauftragen. Hierzu vereinbaren Sie entweder einen Besprechungstermin mit meinem Büro oder übersenden Sie folgende Unterlagen per Post oder Telefax an mein Büro:
- Eigener Name, Anschrift,
- Name des Schuldners/ggf. Firmenname, Anschrift,
- Angaben zur Höhe der Forderung und dem Rechtsgrund,
- die Rechnung/den Vertrag,
- Erinnerungsschreiben oder Mahnungen, die Sie dem Schuldner bereits zugesandt haben,
- drucken Sie darüber hinaus von meiner Internetseite www.ra-kosin.de unter der Rubrik Service ein Vollmachtsformular aus, unterzeichnen Sie dieses und senden Sie mir dieses im Original zu,
- sonstige Angaben, die Sie für notwendig halten.
Die übersandten Unterlagen werden von meiner Kanzlei geprüft. Gegebenenfalls stelle ich Ihnen telefonisch Nachfragen. Sind alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorhanden, wird unverzüglich ein Mahnbescheid bei dem zuständigen Mahngericht beantragt. Meine Kanzlei informiert Sie sodann unverzüglich, wenn das Mahngericht den Mahnbescheid erlassen hat. Die Mitteilung über die Höhe der Gerichtskosten leiten wir unverzüglich an Sie weiter. Sobald ein Zahlungseingang auf dem Rechtsanwaltsanderkonto der Kanzlei zu verzeichnen ist, wird Ihnen dieses mitgeteilt. Weiterhin steht die Kanzlei Ihnen für Nachfragen zur Verfügung.
Beantragung des Vollstreckungsbescheids
Wenn der säumige Schuldner nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides nicht zahlt und auch keinen Widerspruch erhebt, kann der Gläubiger beim Mahngericht nach Ablauf von 2 Wochen den Erlaß des Vollstreckungsbescheids beantragen. Soweit Sie den Mahnbescheid selbst beantragt haben, wird Ihnen ein entsprechendes Antragsformular durch das Mahngericht an die eigene Anschrift zugesandt. Auf dem Formular haben Sie anzugeben, ob gegebenenfalls in der Zwischenzeit Teilzahlungen eingegangen sind, oder ob die Anschrift des Schuldners sich verändert hat. Sollte dieses nicht der Fall sein, ist das Antragsformular unterzeichnet an das Mahngericht zurückzusenden. Sollten Sie meine Kanzlei mit der Beantragung des Mahnbescheides beauftragt haben, wird die Beantragung des Vollstreckungsbescheides von hier ohne weiteres vorgenommen. Der Vollstreckungsbescheid wird sodann vom Mahngericht erlassen und wiederum dem Schuldner zugesandt. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner noch ein Rechtsmittel einlegen. Er kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides Einspruch erheben.
Folgen des Widerspruchs:
Über den Widerspruch wird dem Antragsteller eine Mitteilung gemacht. Der Antragsteller kann sich nun entscheiden, ob er das Verfahren fortsetzen will oder nicht. Zur Fortsetzung des Verfahrens ist es notwendig, weitere 2,5 Gerichtskosten einzuzahlen und einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (diesen Antrag hat der Antragsteller in der Regel schon im Rahmen des Mahnbescheids gestellt) zu stellen. Wird der entsprechende Antrag und werden die erwähnten weiteren 2,5 Gerichtskosten nicht eingezahlt, wird das Verfahren nicht fortgeführt. Der Antragsteller erreicht damit letztendlich keinen Titel und kann seine Forderung nicht durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchsetzen. Es empfiehlt sich daher, die weiteren Gerichtskosten einzuzahlen, es sei denn, der Schuldner hat gleichzeitig mit dem Widerspruch zwingende Argumente genannt, die gegen das Bestehen der Forderung sprechen. Mit Einzahlung der weiteren Gerichtskosten und der Beantragung der Durchführung des streitigen Verfahrens, wird der Mahnbescheid an das Gericht abgegeben, das im Mahnbescheid als zuständiges Gericht angegeben wurde, egal, ob dieses tatsächlich zuständig ist. Es liegt nunmehr kein Mahnverfahren, sondern ein Urteilsverfahren vor, in welchem in der Regel ein mündlicher Verhandlungstermin folgt und ein Urteil gesprochen wird. Bei dem Gericht, an welches der Mahnbescheid abgegeben wurde, wird sodann geprüft, ob es tatsächlich für die Durchführung des Urteilsverfahrens zuständig ist. Dem Antragsteller wird eine zweiwöchige Frist zur Begründung des Anspruchs gesetzt. Die Anspruchsbegründung ist entsprechend einer Klage zu verfassen. Sollte die Forderung, die der Gläubiger einzutreiben versucht, € 5.000,00 übersteigen, ist für das Urteilsverfahren das Landgericht zuständig. Der Gläubiger hat darüber hinaus zur Durchführung des Verfahrens einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieses kann jeder in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwalt sein. Sollte der Streitwert € 5.000,00 nicht übersteigen, ist das Amtsgericht zuständig. Der Gläubiger kann sich hierbei selbst vertreten. Sollte innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist von 2 Wochen keine Anspruchsbegründung eingehen, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Schuldners bestimmt. Im übrigen ist die verspätete Begründung des Anspruchs folgenlos. In der Anspruchsbegründung hat der Gläubiger des Anspruchs darzulegen und zu beweisen, warum er einen Anspruch hat. Bei rechtzeitigem Eingang der Anspruchsbegründung wird, wenn der eingeklagte Betrag € 600,00 nicht übersteigt, ein schriftliches Verfahren angeordnet. Übersteigt der eingeklagte Betrag die Grenze von € 600,00, kommt es zur Anberaumung eines mündlichen Verhandlungstermins. Dieses bedeutet, dass sich Gläubiger und Schuldner im der Regel vor Gericht treffen. Sodann wird über die Klageforderung unabhängig von der Höhe der eingeklagten Forderung ein Urteil gesprochen.
Bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Das Gericht überprüft zunächst, ob der Einspruch innerhalb der zwei Wochenfrist nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides beim Gericht eingegangen ist. Sollte der Einspruch zu spät beim Gericht eingehen, wird der Einspruch als unzulässig verworfen. Die Folge ist, dass ein Vollstreckungsbescheid besteht. Sollte der Einspruch rechtzeitig beim Gericht eingegangen sein, wird das Verfahren wie bei dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid an das Gericht abgegeben, dass im Mahnbescheid als für das Urteilsverfahren zuständige Gericht genannt wurde. Der Fortgang des Verfahrens erfolgt wie bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Siehe Folgen des Widerspruchs:
Kein Widerspruch/Einspruch /verspäteter Einspruch
Es ergeht ein Vollstreckungsbescheid, der Grundlage für zukünftige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist. Aus dem Vollstreckungsbescheid wie auch aus anderen Titeln kann 30 Jahre lang gegen den Schuldner vorgegangen werden.
Zwangsvollstreckung- allgemeine Grundsätze
Mit dem Vollstreckungsbescheid oder jedem anderen Titel können gegen den Schuldner, soweit er immer noch nicht gezahlt hat, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Bei der Zwangsvollstreckung handelt es sich um gesetzlich geregelte, staatliche Zwangsmittel zur Durchsetzung eines Titels. Die Zwangsvollstreckung wird durch den Gläubiger in Auftrag gegeben bei dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan:
- Gerichtsvollzieher,
- Vollstreckungsgericht,
- Prozessgericht 1. Instanz,
- Grundbuchamt
Der Gläubiger kann den Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung selbst, also ohne anwaltlich Hilfe, beantragen. Es empfiehlt sich jedoch insbesondere, um zeitliche Verzögerungen zu verhindern und zur ordnungsgemäßen Berechnung von Kosten und Zinsen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Folgende Vollstreckungsmaßnahmen stehen insbesondere zur Verfügung:
- Sachpfändung (Pfändung von beweglichen Sachen z.B. Auto),
- Kontopfändung,
- Lohnpfändung,
- Vollstreckung in Immobilien (Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung, Eintragung einer Zwangshypothek),